Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

APO JFWörA NRW

§ 8 Zeugnisse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für die Beurteilung der Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter findet § 12 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte mit der Maßgabe Anwendung, dass Ausbildungsabschnitte im Sinne von § 12 Absatz 1 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte der Fachlehrgang, die Zeiten der praktischen Ausbildung und der Begleitunterricht sind. Für Zeiten der praktischen Ausbildung von bis zu vier Wochen wird statt einer Beurteilung eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt.

§ 7 § 9